Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 06.08.2004

Rechtsprechung
   FG Münster, 20.10.2004 - 10 K 5352/02 E   

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https://dejure.org/2004,5799
FG Münster, 20.10.2004 - 10 K 5352/02 E (https://dejure.org/2004,5799)
FG Münster, Entscheidung vom 20.10.2004 - 10 K 5352/02 E (https://dejure.org/2004,5799)
FG Münster, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - 10 K 5352/02 E (https://dejure.org/2004,5799)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    EStG (2001) § 4 Abs. 4a Satz 2
    Ermittlung der Höhe einer Überentnahme i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG 2001

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteermittlung: - Ermittlung der Höhe einer Überentnahme i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG 2001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermittlung der Höhe einer Überentnahme bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb; Folgen von Überentnahmen auf die Abziehbarkeit von Schuldzinsen; Definition Überentnahmen; Berücksichtigung einer privat veranlassten Erhöhung eines Schuldsaldos auf einem gemischten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 179
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus FG Münster, 20.10.2004 - 10 K 5352/02
    Soweit die Kläger meinen, dass solche Entnahmen nicht in die Berechung der Überentnahme einzubeziehen seien, weil die darauf entfallenden privat veranlassten Anteile der Schuldzinsen weiterhin nach der früheren Rechtsprechung des BFH, der sog. Zinszahlenstaffelmethode (Beschlüsse vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817; vom 08.12.1997 GrS 1-2/95, BStBl. II 1998, 193) zu berechnen seien, verkennen sie, dass § 4 Abs. 4 a EStG als Reaktion auf die vorgenannte Rechtsprechung eingeführt wurde, um eine einfache pauschalierte Ermittlung der durch Privatentnahmen veranlassten Schuldzinsen zu ermöglichen.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Münster, 20.10.2004 - 10 K 5352/02
    Soweit die Kläger meinen, dass solche Entnahmen nicht in die Berechung der Überentnahme einzubeziehen seien, weil die darauf entfallenden privat veranlassten Anteile der Schuldzinsen weiterhin nach der früheren Rechtsprechung des BFH, der sog. Zinszahlenstaffelmethode (Beschlüsse vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817; vom 08.12.1997 GrS 1-2/95, BStBl. II 1998, 193) zu berechnen seien, verkennen sie, dass § 4 Abs. 4 a EStG als Reaktion auf die vorgenannte Rechtsprechung eingeführt wurde, um eine einfache pauschalierte Ermittlung der durch Privatentnahmen veranlassten Schuldzinsen zu ermöglichen.
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 33/02

    Bindung der Gerichte an Billigkeitsmaßnahmen

    Auszug aus FG Münster, 20.10.2004 - 10 K 5352/02
    Denn es handelt sich hierbei um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung (nicht Billigkeitsmaßnahme, vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 16.03.2004 VIII R 33/02, BFH/NV 2004, 1002) , die keine vom Senat zu beachtende Bindung für den Beklagten entfaltet.
  • FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 6350/01

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug

    Auszug aus FG Münster, 20.10.2004 - 10 K 5352/02
    war zum 31.12.1998 negativ (-580.613,83 DM), so dass keine Unterentnahmen aus den Jahren vor dem 01.01.1999 vorlagen (vgl. zur Berechnung der Unterentnahme aus den Vorjahren auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.03.2003, 8 K 6350/01 F, EFG 2004, 172).
  • BFH, 29.03.2007 - IV R 72/02

    Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Zinsen, die durch eine Finanzierung von

    Dieser Beurteilung, nach der u.a. Überentnahmen eines Gesellschafters durch Unterentnahmen seines Mitgesellschafters ausgeglichen werden, haben sich sowohl die Finanzgerichte als auch Teile der Literatur im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf angeschlossen, dass § 4 Abs. 4a EStG 1999 den Gewinn der Mitunternehmerschaft korrigiere und die Personengesellschaft nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur für die Art der erzielten Einkünfte, sondern auch im Hinblick auf die Gewinnermittlung als Rechtssubjekt anzuerkennen sei (vgl. --neben der Vorinstanz-- FG Münster, Urteil vom 20. Oktober 2004 10 K 5352/02 E, EFG 2005, 179, rkr.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2004 1 K 1623/02, EFG 2006, 185, Revision VIII R 81/05; Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 1041, 1075; Friedemann, Der Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften, insbesondere nach Maßgabe von § 4 Abs. 4a EStG, S. 102, jeweils m.w.N.).
  • FG Hamburg, 04.03.2005 - VII 205/03

    Einkommensteuerrecht: Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen eines gemischt genutzten

    Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG solle zudem eine einfache pauschalierte Ermittlung der durch Privatentnahmen veranlassten Schuldzinsen ermöglichen (FG Münster, Urteil vom 20.10.2004 - 10 K 5352/02 E).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 06.08.2004 - 11 K 3338/03 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,13146
FG Münster, 06.08.2004 - 11 K 3338/03 F (https://dejure.org/2004,13146)
FG Münster, Entscheidung vom 06.08.2004 - 11 K 3338/03 F (https://dejure.org/2004,13146)
FG Münster, Entscheidung vom 06. August 2004 - 11 K 3338/03 F (https://dejure.org/2004,13146)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ermittlung des Betrages von nichtabzugsfähigen Schuldzinsen; Abgrenzung zwischen einer betriebsbezogener Begünstigung und der Gewährung eines gesetzlich vorgesehenen Kürzungsbetrages für jeden Gesellschafter

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EStG § 4 Abs. 4a Satz 3
    Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen

Papierfundstellen

  • DB 2005, 530
  • EFG 2005, 179
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Münster, 27.09.2002 - 11 K 5882/01

    Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 06.08.2004 - 11 K 3338/03
    Einer Personengesellschaft steht der Minderungsbetrag mithin nur einmal zu (siehe FG Münster Urteil vom 27. September 2002, 11 K 5882/01 F, EFG 2003, 74 mwN, Rev. BFH VIII R 90/02, vgl. auch Wacker in Blümich EStG § 4 Rn 168c; Heinicke in Schmidt EStG § 4 Rn 526, 529, Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach § 4 EStG Anm. 1075).
  • FG Münster, 05.06.2003 - 8 K 1550/03

    Gewinnbegriff, Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus FG Münster, 06.08.2004 - 11 K 3338/03
    Diese geht aus Gründen der Vereinfachung in zulässiger Weise von einer pauschalen Ermittlung des Kürzungsbetrages aus, so dass bereits wegen der Systematik der Norm eine individuelle Ermittlung ausscheidet (vgl. auch Wacker in Blümich EStG § 4 Rn 168c, FG Münster Urteil vom 16. Oktober 2003, 8 K 2688/02 F, EFG 2004, 171; FG Münster Urteil vom 5. Juni 2003, 8 K 1550/03 E inhaltsgleich mit FG Münster Urteil vom 20. Februar 2002, 8 K 6392/01 E, EFG 2002, 900).
  • FG Münster, 20.02.2002 - 8 K 6392/01

    Begriff des Gewinns zwecks Ermittlung von Überentnahmen

    Auszug aus FG Münster, 06.08.2004 - 11 K 3338/03
    Diese geht aus Gründen der Vereinfachung in zulässiger Weise von einer pauschalen Ermittlung des Kürzungsbetrages aus, so dass bereits wegen der Systematik der Norm eine individuelle Ermittlung ausscheidet (vgl. auch Wacker in Blümich EStG § 4 Rn 168c, FG Münster Urteil vom 16. Oktober 2003, 8 K 2688/02 F, EFG 2004, 171; FG Münster Urteil vom 5. Juni 2003, 8 K 1550/03 E inhaltsgleich mit FG Münster Urteil vom 20. Februar 2002, 8 K 6392/01 E, EFG 2002, 900).
  • FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2688/02

    Gewinnbegriff bei Begrenzung des Schuldzinsenabzugs

    Auszug aus FG Münster, 06.08.2004 - 11 K 3338/03
    Diese geht aus Gründen der Vereinfachung in zulässiger Weise von einer pauschalen Ermittlung des Kürzungsbetrages aus, so dass bereits wegen der Systematik der Norm eine individuelle Ermittlung ausscheidet (vgl. auch Wacker in Blümich EStG § 4 Rn 168c, FG Münster Urteil vom 16. Oktober 2003, 8 K 2688/02 F, EFG 2004, 171; FG Münster Urteil vom 5. Juni 2003, 8 K 1550/03 E inhaltsgleich mit FG Münster Urteil vom 20. Februar 2002, 8 K 6392/01 E, EFG 2002, 900).
  • FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 3745/03

    Verfassungsrechtliche Beurteilung der Nichtberücksichtigung von Über- und

    Dabei wurden sowohl die auf das Investitionsdarlehen für Anlagevermögen entfallenden Schuldzinsen nicht berücksichtigt, wohl aber der Minderungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 4 a Satz 4 EStG in Höhe von 4.000 DM, der nur einmal anzusetzen ist, weil es sich um einen gesellschaftsbezogenen und nicht um einen gesellschafterbezogenen Minderungsbetrag handelt (vgl. auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 06. August 2004, 11 K 3338/03 F, EFG 2005, 179, m. w. N.).
  • FG München, 20.02.2020 - 13 K 1151/17

    Hinzurechnung von Gehältern zu Pensionsrückstellungen

    Der Finanzverwaltung ist zuzustimmen, dass für den Fall der unmittelbaren Anstellung eines Kommanditisten der persönlich haftendenden GmbH & Co.KG als Geschäftsführer der KGaA die Geschäftsführervergütung zunächst der GmbH & Co.KG als persönlich haftender und zur Geschäftsführung berufener Gesellschafterin der KGaA als gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen ist, anschließend die Vergütung im Rahmen der Gewinnverteilung der GmbH & Co.KG dem Kommanditisten als Sondervergütung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG zuzurechnen ist (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 03/2005 vom 14. Januar 2005, Der Betrieb 2005, S. 530; vgl. auch Krämer in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 9 Rz. 26; Wacker in Schmidt, EStG, 38. Auflage, § 15 Rz. 891; Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 9 Rz. 99; Gosch in Der Konzern 2017, S. 504).
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